Fischereigesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesfischereigesetz - LFischG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 1994
Inhaltsverzeichnis
Erster
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften |
§ 1 |
Geltungsbereich |
§ 2 |
Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern |
Zweiter
Abschnitt
Fischereirecht, Inhalt und Ausübung |
§ 3 |
Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht |
§ 4 |
Inhaber des Fischereirechts |
§ 5 |
Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte |
§ 6 |
Selbständige Fischereirechte und Gewässereigentum |
§ 7 |
Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender
Gewässer |
§ 8 |
Übertragung von nicht beschränkten selbständigen
Fischereirechten |
§ 9 |
Übertragung von beschränkten selbständigen Fischereirechten |
§ 10 |
Mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene selbständige
Fischereirechte |
§ 11 |
Vereinigung von Fischereirechten |
§ 12 |
Ausübung des Fischereirechts |
§ 12 a |
Ruhen der Fischerei |
§ 13 |
Nutzung von Fischereirechten |
§ 14 |
Fischereipachtvertrag |
§ 15 |
Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge |
§ 16 |
Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen |
§ 17 |
Fischereierlaubnisverträge |
§ 18 |
Fischereiausübung in blind endenden Gewässern |
§ 19 |
Fischfang auf überfluteten Grundstücken |
§ 20 |
Zugang zu Gewässern |
Dritter
Abschnitt
Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft |
§ 21 |
Gemeinschaftlicher Fischereibezirk, Abrundung von
Fischereibezirken |
§ 22 |
Fischereigenossenschaft |
§ 23 |
Bestehende Verträge |
§ 24 |
Entschädigungen |
§ 25 |
Satzung der Fischereigenossenschaft |
§ 26 |
Organe |
§ 27 |
Genossenschaftsversammlung |
§ 28 |
Vorstand |
§ 29 |
Konstituierung der Genossenschaft |
§ 30 |
Aufsicht über die Fischereigenossenschaft |
§ 30 a |
Hegeplan |
Vierter
Abschnitt
Fischerprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein |
§ 31 |
Fischerprüfung, Fischereischein |
§ 32 |
Jugendfischereischein |
§ 32a |
Sonderfischereischein |
§ 33 |
Versagungsgründe |
§ 33 a |
Einzug des Fischereischeins |
§ 34 |
Gültigkeitsdauer des Fischereischeins |
§ 35 |
Zuständigkeit |
§ 36 |
Gebühren und Abgaben |
§ 37 |
Fischereierlaubnisschein |
§ 38 |
Inhalt des Erlaubnisscheins |
Fünfter
Abschnitt
Schutz der Fischbestände |
§ 39 |
Verbot schädigender Mittel |
§ 40 |
Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme
und an Triebwerken |
§ 41 |
Ablassen von Gewässern |
§ 42 |
Schutz der Fischerei |
§ 43 |
Ständige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten |
§ 44 |
Schonbezirke |
§ 45 |
Fischwege |
§ 46 |
Fischwege bei bestehenden Anlagen |
§ 47 |
Fischfang an Fischwegen |
§ 48 |
Sicherung des Fischwechsels |
§ 49 |
Mitführen von Fischereigerät |
§ 50 |
Fischereiliche Veranstaltungen |
§ 51 |
Sechster
Abschnitt
Ausgleiche und Entschädigungen |
Siebter
Abschnitt
Fischereibehörden,
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,
Fischereibeirat, Fischereiberater, Fischereiaufseher |
§ 52 |
Fischereibehörden, Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung
und Forsten |
§ 53 |
Fischereibeirat, Fischereiberater |
§ 54 |
Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse |
§ 55 |
Achter
Abschnitt
Bußgeldvorschriften |
Neunter
Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften |
§ 56 |
Staatsverträge |
§ 57 |
Verwaltungsvorschriften |
§ 58 |
Aufhebung bestehender Vorschriften |
§ 59 |
Übergangsvorschrift |
§ 60 |
Inkrafttreten |
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und
fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben
unberührt.
(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen,
natürlichen und oberirdischen Abfluß. Talsperren und
Schiffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen
Gewässer sind fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur
Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die
das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt
werden.
(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden
Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur
gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und
Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden
Gewässern stehen.
(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2)
finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39
und 40 Abs. 1 Anwendung.
§ 2
Gleichstellung von stehenden Gewässern mit
Privatgewässern
Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des
Fischereirechts für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer
Privatgewässern gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des
öffentlichen Interesses entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
Zweiter Abschnitt
Fischereirecht, Inhalt und Ausübung
§ 3
Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer
Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen,
zu fangen und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht umfaßt die Pflicht, einen der Größe und
Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen
Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Künstlicher Besatz ist in der
Regel nur zulässig
a) zum Ausgleich bei beeinträchtigter
natürlicher Fortpflanzung einer Fischart,
b) zur Wiederansiedlung ursprünglich
heimischer Fischarten,
c) nach Fischsterben,
d) zum Erstbesatz in neugeschaffenen
Gewässern,
e) in den Fällen der §§ 40 Abs. 2 und
45 Abs. 3.
Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, sind
die anderen Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen.
(3) Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan vor, so ist das
Fischereirecht nur nach Maßgabe dieses Planes auszuüben.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann auf Antrag des
Fischereiberechtigten von der oberen Fischereibehörde ausgesetzt
werden, solange
a) die Ausübung der Fischerei aufgrund
einer behördlichen Maßnahme nicht möglich ist oder
b) der Fischereiberechtigte den
Nachweis führt, daß die Erfüllung der Hegepflicht für ihn eine
unbillige Härte darstellt, weil eine Nutzung des Fischereirechts
nach § 13 trotz wiederholten Versuchs nicht möglich ist.
(5) Die Fischereibehörde kann durch ordnungsbehördliche
Verordnung bestimmen, daß die Fischerei in und an Gewässern, die
Teil einer der Öffentlichkeit zugänglichen Anlage sind oder an eine
solche Anlage angrenzen, nicht oder nur zu bestimmten Zeiten
ausgeübt werden darf, wenn und soweit dies im Interesse der Erholung
suchenden Bevölkerung liegt.
§ 4
Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 5 dem Eigentümer des
Gewässergrundstücks zu; es ist untrennbar mit dem Eigentum am
Gewässergrundstück verbunden.
§ 5
Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des
Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben
aufrechterhalten, soweit sie bei Inkraftreten dieses Gesetzes im
Wasserbuch oder im Grundbuch eingetragen sind.
(2) Im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe bestehende selbständige
Fischereirechte erlöschen mit Ablauf des 30. Dezember 1975, wenn sie
nicht bis zu diesem Zeitpunkt im Wasserbuch eingetragen sind.
§ 6
Selbständige Fischereirechte und Gewässereigentum
(1) Ein selbständiges Fischereirecht gilt vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht.
Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es braucht, um
gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam zu sein,
nicht eingetragen zu werden. Der Berechtigte oder der Eigentümer des
belasteten Grundstücks kann jedoch die Eintragung beantragen.
(2) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 ist § 1004 des
Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
§ 7
Selbständige Fischereirechte
bei Veränderungen fließender Gewässer
Verändert ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder
künstlicher Eingriffe sein Bett, so erlischt ein selbständiges
Fischereirecht. Beruht die Veränderung des Bettes auf einem
künstlichen Eingriff, so ist der dem Berechtigten entstehende
Schaden auszugleichen. Die Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem
Träger der Maßnahme.
§ 8
Übertragung von nicht beschränkten
selbständigen Fischereirechten
(1) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht kann nur
ungeteilt übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an
den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag
bedarf der notariellen Beurkundung. Das gleiche gilt für einen
Vertrag, durch den der Berechtigte sich zur Übertragung des
Fischereirechts verpflichtet.
(2) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht, das
neben anderen nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten an
denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer
des Gewässergrundstücks oder auf einen Inhaber eines nicht
beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem
Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann
ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.
(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen
Grundstück als dem Gewässergrundstück verbunden und ist dieses
Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so kann das
Fischereirecht nur mit Zustimmung des Dritten übertragen werden,
wenn dessen Recht berührt wird; die Zustimmungserklärung bedarf der
öffentlichen Beglaubigung.
(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder
Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.
§ 9
Übertragung von beschränkten
selbständigen Fischereirechten
Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder
Aneignen nur einzelner im § 3 Abs. 1 aufgeführter Fische, auf die
Benutzung bestimmter Fangmittel, auf Zeit oder für den häuslichen
Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt, so kann es durch
Vertrag nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks
oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen
Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt
übertragen werden.
§ 10
Mit dem Eigentum an einem Grundstück
verbundene selbständige Fischereirechte
(1) Die §§ 8 und 9 gelten nicht, wenn ein mit dem Eigentum an
einem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen
mit dem Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung eines Grundstücks kann ein mit dem Grundstück
verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt auf ein durch
die Teilung entstandenes Grundstück übertragen werden. Die
Übertragung des selbständigen Fischereirechts bedarf der notariellen
Beurkundung.
(3) Enthält ein Vertrag über die Teilung eines Grundstücks keine
Vereinbarung über das selbständige Fischereirecht, so erlischt das
Recht.
§ 11
Vereinigung von Fischereirechten
Wird ein selbständiges Fischereirecht auf den Eigentümer des
Gewässergrundstücks übertragen oder vereinigt sich ein beschränktes
Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so
erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines
Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in
öffentlich beglaubigter Form zustimmt.
§ 12
Ausübung des Fischereirechts
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch
Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter
Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag)
übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist.
Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach
Erteilung eines Erlaubnisscheins ausgeübt werden.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluß von
Fischereierlaubnisverträgen.
§ 12 a
Ruhen der Fischerei
(1) In künstlichen stehenden Gewässern mit Ausnahme von
Privatgewässern nach § 1 Abs. 4 sind während ihrer Entstehung alle
im Hinblick auf eine spätere fischereiliche Nutzung gerichteten
Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Fischbestand zu
verändern. Das gleiche gilt während der ersten drei Jahre nach ihrer
Entstehung. In dieser Zeit ruht auch die Ausübung des
Fischereirechts (§ 12).
(2) Ist ein stehendes Gewässer aufgrund einer behördlichen
Zulassung hergestellt worden, mit der die Verpflichtung zur
Herrichtung verbunden worden ist, beginnen die in Absatz 1 Sätze 2
und 3 genannten Fristen für das Ruhen der Fischerei mit der Abnahme
der Herrichtungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde. In den
übrigen Fällen beginnen die Fristen mit der Entstehung des
Gewässers. Wird ein Gewässer in zeitlich und räumlich festgelegten
Teilabschnitten hergestellt, so gelten die Fristen für den
jeweiligen Teilabschnitt.
(3) Die obere Fischereibehörde kann abweichend von Absatz 1 Sätze
2 und 3 im Benehmen mit der für die Zulassung des Gewässerausbaus
zuständigen Stelle eine beschränkte Ausübung des Fischereirechts
zulassen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.
§ 13
Nutzung von Fischereirechten
Fischereirechte sind ausschließlich durch Abschluß von
Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen.
§ 14
Fischereipachtvertrag
(1) Abschluß und Änderungen eines Fischereipachtvertrages
bedürfen der Schriftform. Die Pachtzeit muß mindestens zwölf Jahre
betragen; die Fischereibehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten
hiervon Ausnahmen zulassen.
(2) Verträge, die gegen Absatz 1 verstoßen, sind nichtig.
(3) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§
571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechende Anwendung.
§ 15
Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge
(1) Der Abschluß und die Änderung von Fischereipachtverträgen
bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde, es sei denn,
der Pächter ist Berufsfischer. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn die Fischereibehörde nicht innerhalb von vier Monaten eine
Entscheidung getroffen hat.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, den Abschluß und die
Änderung eines Fischereipachtvertrages der Fischereibehörde
innerhalb eines Monats nach Abschluß des Vertrages anzuzeigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge keine
Anwendung, es sei denn, sie werden geändert.
§ 16
Voraussetzungen für die Erteilung
von Genehmigungen
(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Erhaltung
eines angemessenen Fischbestandes nicht sichergestellt ist oder der
Pächter nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet.
(2) Die Erfüllung der Erfordernisse des Absatzes 1 soll durch
Nebenbestimmungen sichergestellt werden.
(3) Durch Auflagen ist ferner sicherzustellen, daß der Pächter
Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abschließt, wobei
keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem
Mißverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht.
§ 17
Fischereierlaubnisverträge
(1) Wird ein Fischereirecht durch den Abschluß von
Fischereierlaubnisverträgen genutzt, so sind Verträge in
angemessener Zahl abzuschließen, wobei keine Gegenleistung gefordert
werden darf, die in einem Mißverhältnis zum Verkehrswert des
übertragenen Rechts steht. Der Fischereiberechtigte ist
verpflichtet, auf Verlangen der Fischereibehörde innerhalb einer
bestimmten Frist über die Fischereierlaubnisverträge, insbesondere
deren Zahl, Auskunft zu erteilen. Die Fischereibehörde kann
anordnen, in welcher Zahl Fischereierlaubnisverträge abzuschließen
sind. Den Anordnungen ist der Fischbestand zugrunde zu legen. Will
ein Fischereiberechtigter an einem stehenden Gewässer die Fischerei
auch selbst ausüben, so ist dies bei der Anordnung über die
angemessene Zahl der abzuschließenden Erlaubnisverträge zu
berücksichtigen.
(2) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen
abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeins sind.
§ 18
Fischereiausübung in blind endenden Gewässern
(1) Steht ein fließendes Gewässer in Verbindung mit einem blind
endenden Gewässer, so kann der im fließenden Gewässer an der
Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer
Fischereiausübungsberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen,
die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, nur mit Genehmigung der
oberen Fischereibehörde absperren. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn fischereibiologische Gründe nicht entgegenstehen.
Solange das blind endende Gewässer nicht abgesperrt ist, ist
ausschließlich der im fließenden Gewässer zur Fischerei Berechtigte
befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer auszuüben.
Abweichende Vereinbarungen sind zulässig; sie bedürfen der
Schriftform.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 steht dem sonst
Fischereiausübungsberechtigten gegen den
Fischereiausübungsberechtigten im fließenden Gewässer ein
Ausgleichsanspruch zu.
§ 19
Fischfang an überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der
Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten
Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind
überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und
eingefriedete Grundstücke ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden
gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder
das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder
verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke
sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die
in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung
mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der
Fischereiausübungsberechtigte innerhalb einer Woche nach Rücktritt
des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht
dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Bei der Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 2 entstandene Nachteile sind auszugleichen.
§ 20
Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, an
das Wasser angrenzende Ufer, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen
sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum
Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und
zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. Entstandene Nachteile hat der
Fischereiausübungsberechtigte auszugleichen.
(2) Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein
überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur
über einen unzumutbaren Umweg erreichen, so ist er nach Abschluß
einer Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
befugt, auf eigene Gefahr Grundstücke zu betreten. Ist der
Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des
Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum
Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser
Grundstücke mit dem Abschluß eines Fischereipachtvertrages oder
eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem
Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das gleiche
gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer
Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder der
Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft
geschlossen worden ist. Entstandene Nachteile sind auszugleichen.
Zum Ausgleich sind gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem
Nutzungsberechtigten der Pächter und, soweit ein Pachtvertrag nicht
abgeschlossen ist, der sonstige Fischereiausübungsberechtigte
verpflichtet.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande,
so ist die Fischereibehörde auf Antrag verpflichtet, auf eine
gütliche Einigung zwischen dem Fischereiberechtigten, dem
Fischereiausübungsberechtigten und dem Eigentümer oder dem
Nutzungsberechtigten der Grundstücke hinzuwirken. Kann eine
Vereinbarungnicht herbeigeführt werden, so legt die Fischereibehörde
den Zugangsweg fest.
(4) Die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1 erstreckt sich nicht auf
Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende
Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von
Campingplätzen.
(5) Die Fischereibehörde kann das Betreten von Uferflächen und
Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies
zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.
Dritter Abschnitt
Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft
§ 21
Gemeinschaftlicher Fischereibezirk,
Abrundung von Fischereibezirken
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an
fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von
ihnen können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf
Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen
Fischereibezirk zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung
eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich
ist.
(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestehender gemeinschaftlicher Fischereibezirk gilt als
Fischereibezirk im Sinne des Absatzes 1.
§ 22
Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine
Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der
Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.
(2) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten
bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die
Genossenschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen.
(3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu
führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Anteil und der
Umfang des Stimmrechts der Mitglieder hervorgehen.
(4) Eine im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes
bestehende Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne
des Absatzes 1. Ihre Satzung ist innerhalb eines Jahres den
Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
§ 23
Bestehende Verträge
(1) Bestehende Verträge über die Ausübung eines Fischereirechts
treten sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft,
soweit das Vertragsverhältnis nicht vorher endet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für bestehende Verträge, die nach der
Feststellung der Fischereibehörde den Bestimmungen des § 3 Abs. 2
und der §§ 13 und 16 Rechnung tragen.
§ 24
Entschädigungen
(1) Stellt eine Regelung nach den §§ 21 bis 23 eine Enteignung
dar und entstehen dadurch einem Berechtigten Nachteile, so ist er zu
entschädigen. Die Entschädigung hat bei vorzeitigem Außerkrafttreten
von Verträgen über die Ausübung von Fischereirechten an stehenden
Gewässern der Fischereiberechtigte, im übrigen die
Fischereigenossenschaft zu leisten.
(2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist
anzuwenden.
§ 25
Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben.
In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft im
Rahmen dieses Gesetzes zu regeln.
(2) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über:
1. Name und Sitz der Genossenschaft,
2. das Gebiet der Genossenschaft,
3. die Rechte und Pflichten der
Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen
Fischereirechte,
4. die Voraussetzungen, unter denen
eine Umlage erhoben werden kann,
5. das Haushaltswesen, die
Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
6. die Aufgaben der
Genossenschaftsversammlung, des Vorstandes und des Vorsitzenden,
7. die Form für Bekanntmachungen der
Genossenschaft.
(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der
Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die Satzung oder Änderungen den Vorschriften dieses
Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.
(4) Die Fischereigenossenschaft hat die genehmigte Satzung
öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit
der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung
wird die Satzung rechtsverbindlich.
§ 26
Organe
Organe der Fischereigenossenschaft sind die
Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.
§ 27
Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung; sie
wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch
die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Im übrigen richtet
sich das Stimmrecht nach dem Wert des Fischereirechts. Beschlüsse
der Fischereigenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der
anwesenden und vertretenen Genossen, als auch der Mehrheit der bei
der Beschlußfassung vertretenen Werte der Fischereirechte.
(3) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die
Mitglieder berechtigt. Sie können sich durch Bevollmächtigte
vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei
Fünftel aller Stimmen vertreten. Die Vollmacht bedarf der
Schriftform.
(4) Die Satzung oder eine Änderung der Satzung sind von der
Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die
Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung
deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht
anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine
weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die
Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt.
(5) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der
Vorsitzende des Vorstandes. Die Genossenschaftsversammlung ist
mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie muß einberufen werden,
wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Aufsichtsbehörde kann
die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn
hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 28
Vorstand
(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem
Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der
geringen Mitgliederzahl einer Fischereigenossenschaft ein
mehrköpfiger Vorstand nicht zweckmäßig, so kann die Satzung
festlegen, daß der Vorstand aus einem Mitglied besteht (Vorsteher).
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe
der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der
Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der
Fischereigenossenschaft und vertritt die Fischereigenossenschaft
gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Satzung kann für die Mitglieder des Vorstandes eine
angemessene Aufwandsentschädigung vorsehen.
§ 29 (Fn
6)
Konstituierung der Genossenschaft
(1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte
des Genossenschaftsvorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der
Gemeinde wahrgenommen. Dieser ist verpflichtet, spätestens innerhalb
eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks
eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu der
Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der
Genossenschaft mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung
zuzustellen. Mit der Einladung ist eine Aufstellung der bekannten
Mitglieder der Genossenschaft und der nach § 22 Abs. 2 berechneten
Stimmrechte sowie ein Satzungsentwurf zu übersenden. Die
beabsichtigte Genossenschaftsversammlung ist von der Gemeinde
ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist
darauf hinzuweisen, daß das Mitgliederverzeichnis und der
Satzungsentwurf während drei Wochen bei der Gemeinde offen liegen.
(2) Beschließt eine Fischereigenossenschaft nicht innerhalb eines
Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung, so setzt die
Aufsichtsbehörde die Satzung fest. Die festgesetzte Satzung ist in
der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen.
§ 30 (Fn
4)
Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht des
Staates.
(2) Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines
Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der Landrat als untere staatliche
Verwaltungsbehörde. Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im
Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die
kreisfreie Stadt.
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium).
§ 30 a (Fn
4)
Hegeplan
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des
zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Gewässer
oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer
Bedeutung zu bestimmen, für die die Fischereiberechtigten Hegepläne
aufzustellen haben. Die Fischereiberechtigten können von der
obersten Fischereibehörde die Erstattung der Kosten für die
Aufstellung der Hegepläne nach Satz 1 in angemessener Höhe aus dem
Aufkommen der Fischereiabgabe (§ 36 Abs. 2) verlangen. Wird
innerhalb der in Absatz 5 vorgeschriebenen Frist kein
genehmigungsfähiger Hegeplan nach Satz 1 vorgelegt, so kann die
obere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem
weiteren Monat den Hegeplan aufstellen.
(2) Für alle übrigen Gewässer können die Fischereiberechtigten
Hegepläne aufstellen. Steht an einem stehenden Gewässer mehreren
Berechtigten ein Fischereirecht zu, so ist nur ein gemeinsamer
Hegeplan zulässig.
(3) Im Hegeplan sind der Bedeutung des Gewässers angemessene
Bestimmungen zu treffen über:
1. Maßnahmen zur Ermittlung des
Gewässerzustandes und zur Ermittlung des Fischbestandes,
2. Maßnahmen zur Erhaltung des
Fischbestandes und zum Fischbesatz,
3. das Ausmaß des Fischfangs aufgrund
der natürlichen Nahrungsgrundlage und des Fischaufkommens,
4. die statistische Erfassung der Fänge
und des Besatzes,
5. Maßnahmen zur Selbstüberwachung der
Durchführung des Hegeplanes.
Hegepläne angrenzender Fischereibezirke sollen aufeinander
abgestimmt werden.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
zuständigen Ausschuss des Landtags und nach Anhörung des Beirats für
das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung die Form und den
Mindestinhalt der Hegepläne festzulegen.
(5) Der Hegeplan wird in der Regel für eine Geltungsdauer von
drei Kalenderjahren aufgestellt und ist spätestens vier Monate vor
Beginn seiner Laufzeit der unteren Fischereibehörde vorzulegen. Die
Geltungsdauer kann mit Zustimmung der für die Genehmigung
zuständigen Fischereibehörde geändert werden, wenn dies
fischereibiologisch begründet ist.
(6) Der Hegeplan bedarf der behördlichen Genehmigung. Zuständig
für die Erteilung der Genehmigung eines Hegeplanes nach Absatz 1 ist
die obere Fischereibehörde. Für die Genehmigung eines Hegeplans nach
Absatz 2 ist die untere Fischereibehörde zuständig.
(7) Die nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde entscheidet
über die Genehmigung des Hegeplanes nach Anhörung des
Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.
(8) Der Hegeplan ist zu genehmigen, wenn die geplanten Maßnahmen
geeignet sind, den Fischbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 zu erhalten
und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern. Liegen
die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Satz 1 nicht vor, so
kann die nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde eine
Überarbeitung des Hegeplanes verlangen.
Vierter Abschnitt
Fischerprüfung, Fischereischein,
Fischereierlaubnisschein
§ 31 (Fn
4)
Fischerprüfung, Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muß, unbeschadet des Absatzes 2
Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf
Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der
Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung
aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
a) für Personen, die einen
Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen
beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des
Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der
Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
b) für den Eigentümer von
Privatgewässern.
(3) Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die
eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für
a) beruflich ausgebildete Fischer und
Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden,
b) Personen, die auf dem Gebiet der
Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
c) Personen, denen innerhalb von drei
Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Fischereischein
erteilt worden ist,
d) Personen, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine von einem Fischereiverband durchgeführte
Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
e) Personen, die bis zum 3. Oktober
1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom
dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von
Raubfischen erworben haben,
f) Mitglieder diplomatischer und
berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie
durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder
Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
g) die Erteilung von
Jugendfischereischeinen.
(4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den
dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen
werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der
Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hatte.
(5) Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, kann
auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden,
wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs
notwendigen Kenntnisse nachweisen.
(6) Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die
Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung
gefangener Fische und die fischereirechtlichen und
tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
(7) Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, soweit der Inhaber in diesem anderen Land seinen ständigen
Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins
hatte.
(8) Das Ministerium erläßt nach Beratung mit dem zuständigen
Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung
für die Fischerprüfung.
§ 32
Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte
Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als
Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die
Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der
Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Die
Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer
ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.
(3) Der Jugendfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und
darf nur als Jahresfischereischein ausgestellt werden.
§ 32a (Fn
5)
Sonderfischereischein
(1) Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann
ein Sonderfischereischein erteilt werden.
(2) Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der
Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.
(3) Der Sonderfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und
wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre
nach einem vom zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt.
§ 33
Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1. die das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
2. für diefür die Besorgung aller ihrer
Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt ist;
dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896
Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfaßt.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die wegen Fischwilderei oder wegen
vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder
Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder
von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
2. die wegen Fälschung eines
Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei
erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
3. die in den letzten drei Jahren wegen
Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften oder wegen
Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 kann der
Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein
strafvermerkfreies Führungszeugnis vorgelegt wird.
§ 33 a
Einzug des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die
bereits vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine
Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den
Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und
einziehen.
§ 34 (Fn
4)
Gültigkeitsdauer des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein wird
a) für ein Kalenderjahr
(Jahresfischereischein) oder
b) für fünf aufeinanderfolgende
Kalenderjahre
nach einem vom Ministerium bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die
Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins
gleich.
§ 35
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist die
Gemeinde.
§ 36
Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet
sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine
Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die der obersten
Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das
Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.
§ 37
Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter
oder Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muß unabhängig von
§ 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen
den in § 31 Abs. 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich
a) in den Fällen des § 31 Abs. 2,
b) bei genehmigten fischereilichen
Veranstaltungen.
§ 38 (Fn
4)
Inhalt des Erlaubnisscheins
(1) Der Erlaubnisschein muß mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. Bezeichnung des zum Abschluß des
Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen Unterschrift
oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
2. Name, Vorname und Wohnung des
Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Datum der Ausstellung und
Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung der Gewässer oder der
Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen
Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirates für das
Fischereiwesen durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, daß
1. für die Erlaubnisscheine bestimmte
Muster zu verwenden,
2. über die abgeschlossenen
Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den
Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Fünfter Abschnitt
Schutz der Fischbestände
§ 39 (Fn
4)
Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht,
explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende
Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der
oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den
Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirats für das
Fischereiwesen durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung
des elektrischen Stromes zulässig ist.
§ 40
Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen
zur Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat
durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu
verhindern. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann
auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der für das
wasserrechtliche Verfahren zuständigen Wasserbehörde und der
Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf, von einem anderen
übernommen werden.
(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Unternehmen nicht vereinbar
oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der
Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für
den Fischbesatz oder eine andere gleichwertige Leistung zu
erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der
Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche
nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im übrigen finden die
wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.
§ 41
Ablassen von Gewässern
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den
Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die
voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens eine Woche vorher
schriftlich anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser,
Eisgang und unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann
die Fischereibehörde das Ablassen schon vor Ablauf der Frist
gestatten. Der zum Ablassen Berechtigte hat die
Fischereiberechtigten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 42 (Fn
4)
Schutz der Fischerei
(1) Zum Schutz der Fischerei können durch ordnungsbehördliche
Verordnung des Ministeriums nach Anhörung des Beirats für das
Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über:
a) die Schonzeiten der Fische,
einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens
während der Schonzeiten,
b) das Mindestmaß der Fische sowie die
Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener
Fische,
c) die Anlandung, die Beförderung, den
Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit
gefangener Fische,
d) Verbote oder Beschränkungen des
Aussatzes von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des
Gewässers gefährden können,
e) die Benutzung von Gewässern oder
Gewässerteilen,
f) die Art, Beschaffenheit und
zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
g) die Art und Zeit der Werbung von
Wasserpflanzen,
h) den Schutz der Fischlaichplätze, des
Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
i) den Schutz der Fischnährtiere,
j) den Schutz von Wassergeflügel und
dessen Brutstätten sowie das Einlassen zahmen Wassergeflügels in
Gewässer,
k) die Ausübung der Fischerei zur
Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
l) die Kennzeichnung der in Gewässern
ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf
Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines
anderen bestimmten Fangmittels werden durch Absatz 1 Buchstabe f
nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die
Fischerei ausüben darf.
(3) Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten nicht für Fischeier,
Fischbrut und Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder
Fischhaltung stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt
sind.
§ 43
Ständige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten
Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige
Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein.
Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die
Erhaltung des Fischbestandes oder die Fischhege nicht gefährdet
wird.
§ 44
Schonbezirke
(1) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der
oberen Wasserbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung zu
Schonbezirken erklären:
a) Gewässer oder Gewässerteile, die für
die Erhaltung des Fischbestandes oder bestimmter Fischarten von
besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
b) Gewässer oder Gewässerteile, die
besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische sind
(Laichschonbezirke),
c) Gewässerteile, die als Winterlager
für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
(2) In der ordnungsbehördlichen Verordnung nach Absatz 1 können
für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die
Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die
Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand,
Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das
Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden.
Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur
Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.
(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich,
hat das Land Entschädigungen zu leisten. Liegt die Festsetzung eines
Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter
Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann
die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon
abhängig machen, daß die Begünstigten sich dem Land gegenüber
verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu
erstatten.
(4) Schonbezirke sind durch die örtliche Ordnungsbehörde zu
kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der
Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne
Entschädigung zu dulden.
§ 45
Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem Gewässer
herstellt, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, muß
auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur
Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung
der für das wasserrechtliche Verfahren zuständigen Wasserbehörde und
der Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf, von einem anderen
übernommen werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1
zulassen,
a) solange der Wechsel der Fische durch
bereits bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen nicht möglich
ist,
b) wenn die Anlage nur einen
vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gesichert
ist,
c) wenn die Anlegung und Unterhaltung
des Fischweges Kosten oder Nachteile verursachen, die
schwerwiegender sind als die Vorteile für die Fischerei.
(3) Bei Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c ist dem
Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen
angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten oder
eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen, wenn durch die
Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des Fischbestandes
zu erwarten ist. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des
Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen.
Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Im übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.
(4) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt
an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die
Verpflichtung nach Absatz 3.
§ 46
Fischwege bei bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen nach § 45 Abs. 1 kann die obere
Fischereibehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde vom
Betreiber der Anlage nachträglich die Errichtung von Fischwegen
fordern.
§ 47
Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten.
(2) In der Zeit, während der der Fischweg geöffnet sein muß, ist
der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des
Fischweges verboten.
(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den
örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und veranlaßt die
Kennzeichnung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Werden durch das
Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so sind die Nachteile
auszugleichen. Den Ausgleich hat in den Fällen des § 45 derjenige zu
leisten, der die Anlage unterhält, im übrigen das Land.
(4) Die obere Fischereibehörde kann für fischereiliche und
wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
zulassen.
(5) Die obere Fischereibehörde bestimmt, in welchen Zeiten des
Jahres der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist.
§ 48 (Fn
4)
Sicherung des Fischwechsels
(1) Ein Gewässer darf unbeschadet des § 18 Abs. 1 durch ständige
Fischereivorrichtungen nicht auf mehr als die halbe Breite bei
Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel
versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander
soweit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht wesentlich
beeinträchtigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bestehende und rechtmäßig genutzte ständige
Fischereivorrichtungen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche
Verordnung nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen
Bestimmungen darüber zu treffen,
1. daß und unter welchen
Voraussetzungen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke des
Aalfangs zugelassen werden können,
2. unter welchen Voraussetzungen
Fischereivorrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ständige
Fischereivorrichtungen sind.
§ 49
Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum
Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.
§ 50
Fischereiliche Veranstaltungen
(1) Fischereiliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch
die Fischereibehörde; dies gilt nicht, wenn an der Veranstaltung nur
Mitglieder eines Fischereivereins teilnehmen. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes oder
der Fischhege zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und
Auflagen verhütet werden kann.
(2) Wettfischen ist verboten. Als Wettfischen gilt eine
fischereiliche Veranstaltung, die ausschließlich oder überwiegend
den Zweck verfolgt, unter einer Vielzahl von Teilnehmern durch
Vergleich des unter festgelegten Bedingungen erzielten
Fangergebnisses eine Rangfolge zu ermitteln.
Sechster Abschnitt
Ausgleiche und Entschädigungen
§ 51
(1) Ausgleiche sind in Geld zu leisten. Sie haben den
eintretenden Vermögensschaden auszugleichen. Soweit zur Zeit der die
Ausgleichspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden,
ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der
Ausgleichsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu
steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen
nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine
Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken oder selbständigen
Fischereirechten ist zu berücksichtigen.
(2) Entschädigungen sind in Geld zu leisten. Sie haben den
eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen.
(3) Die Fischereibehörden haben auf eine gütliche Einigung der
Beteiligten hinzuwirken.
Siebter Abschnitt
Fischereibehörden,
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,
Fischereibeirat, Fischereiberater, Fischereiaufseher
§ 52 (Fn
4)
Fischereibehörden, Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium).
(2) Obere Fischereibehörde ist die Bezirksregierung.
(3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisordnungsbehörde.
(4) Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde
sachlich zuständig. Ist eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis an
einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so tritt an die Stelle der
unteren die obere Fischereibehörde.
(5) Die Fischereibehörden nehmen ihre Aufgaben, soweit nichts
anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des
Ordnungsbehördengesetzes wahr. Sie haben insbesondere darüber zu
wachen, daß die Gebote und Verbote beachtet werden, die in diesem
Gesetz und in anderen die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften
enthalten sind. Die Dienstangehörigen und die mit
Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Fischereibehörden
und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
Nordrhein-Westfalen sind bei der Erfüllung dieser Aufgaben befugt,
Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
§ 53 (Fn
4)
Fischereibeirat, Fischereiberater
(1) Beim Ministerium wird ein Beirat für das Fischereiwesen
gebildet. In den Beirat werden berufen
- auf Vorschlag des Fischereiverbandes
Nordrhein-Westfalen e. V. sechs Mitglieder,
- auf Vorschlag des Rheinischen
Landwirtschaftsverbandes e. V. und des Westfälisch-Lippischen
Landwirtschaftsverbandes e. V. je ein Mitglied,
- auf Vorschlag des Verbandes
nordrhein-westfälischer Fischzüchter und Teichwirte e. V. ein
Mitglied
- auf Vorschlag der Tierschutzverbände
ein Mitglied,
- auf Vorschlag der nach § 29
Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbände ein
Mitglied.
(2) Der Beirat für das Fischereiwesen hat die Aufgabe, das
Ministerium zu beraten; er ist in grundsätzlichen
fischereifachlichen Fragen zu hören.
(3) Die Mitglieder des Beirates für das Fischereiwesen sind
ehrenamtlich tätig. Sie werden vom Ministerium für die Dauer von
vier Jahren berufen, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist
ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Berufung ist
zulässig.
(4) Die untere Fischereibehörde hat auf Vorschlag des
Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. einen in
Angelegenheiten der Fischerei erfahrenen Fischereiberater zu
berufen. Der Fischereiberater ist in grundsätzlichen
Angelegenheiten, insbesondere in den Fällen der §§ 16, 17 und 21 zu
hören.
(5) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er wird für die
Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
§ 54
Amtliche Fischereiaufseher,
Pflichten und Befugnisse
(1) Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer
Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher
bedienen.
(2) Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind auf
Verlangen auch die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische
und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter
vorzuzeigen.
(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sind bei der
Durchführung der Fischereiaufsicht befugt, Grundstücke zu betreten
und Gewässer zu befahren.
Achter Abschnitt
§ 55 (Fn
4)
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 seiner
Pflicht zur Erhaltung oder Hege eines dem Gewässer entsprechenden
Fischbestandes nicht nachkommt,
2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt,
3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs.
1 die Fischerei ausübt, ohne Inhaber eines Fischereischeins zu sein
oder ohne den Fischereischein oder den Erlaubnisschein bei sich zu
führen,
4. entgegen § 43 Satz 1 ständige
Fischereivorrichtungen nicht beseitigt oder nicht abstellt,
5. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2, in
Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, in Fischwegen oder auf
gekennzeichneten Strecken oberhalb oder unterhalb der Fischwege
fischt,
6. entgegen einer vollziehbaren
Anordnung nach § 47 Abs. 5 Fischwege nicht offen oder nicht
betriebsfähig hält,
7. einer auf Grund von § 3 Abs. 5, § 38
Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 oder § 48 Abs. 3
erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, sofern
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. entgegen § 15 Abs. 2 den Abschluß
oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 19 Abs. 2 Maßnahmen
trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen
auf überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs.
1 den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung
aushändigt,
4. entgegen § 38 Abs. 1 einen
Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die erforderlichen
Mindestangaben enthält,
5. entgegen § 39 Abs. 1 beim Fischfang
künstliches Licht, verbotene Mittel oder verletzende Geräte
anwendet,
6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 ein
Gewässer durch ständige Fischereivorrichtungen auf mehr als die
halbe Breite versperrt,
7. entgegen § 50 eine fischereiliche
Veranstaltung ohne Genehmigung durchführt, ein Wettfischen
veranstaltet oder an diesem teilnimmt,
8. entgegen § 54 Abs. 2 Fische,
Fanggeräte oder Fischbehälter nicht vorzeigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Geräte und Mittel, die bei der Begehung von
Ordnungswidrigkeiten benutzt worden sind, können eingezogen werden.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 56
Staatsverträge
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen
Vorschriften über die Fischerei.
§ 57 (Fn
4)
Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium.
§ 58
Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Fischereigesetz vom 11. Mai 1916
(PrGS. NW. S. 252),
2. Verordnung über das Inkrafttreten
des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 vom 27. März 1917 (PrGS. NW.
S. 265),
3. Gesetz über den Fischereischein vom
19. April 1939 (RGS. NW. S. 169),
4. Erste Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April
1939 (RGS. NW. S. 169),
5. Zwölfte Verordnung zur Angleichung
des Lippischen Rechts an das in Nordrhein-Westfalen geltende Recht
vom 8. Dezember 1965 (GV. NW. S. 374).
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer
Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.
§ 59
Übergangsvorschrift
Die nach § 30 a Abs. 1 zur Aufstellung von Hegeplänen
verpflichteten Fischereiberechtigten haben diese erstmalig innerhalb
von drei Jahren nach Wirksamwerden der Aufstellungspflicht
vorzulegen.
§ 60
Inkrafttreten, Berichtspflicht (Fn
3) (Fn
7)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Die Vorschriften
dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Verordnungen ermächtigen, treten
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit
diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31.
Dezember 2009.
Fn 1 |
GV. NW. S. 516, ber. S. 864, Artikel
112 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel
5 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft
getreten am 1. Januar 2004; Artikel 173 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft
getreten am 28. April 2005. |
Fn 2 |
SGV. NW. 793. |
Fn 3 |
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in
der ursprünglichen Fassung vom 11. 7. 1972 (GV. NW. S. 226).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich
aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten
Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 21. 6.
1994 an geltende Fassung des Gesetzes. |
Fn 4 |
§§ 30, 30a, 31, 34, 38, 39, 42, 48, 52, 53, 55 und 57
geändert durch Artikel 112 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV.
NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
Fn 5 |
§ 32a eingefügt durch Artikel 5 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003
(GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004. |
Fn 6 |
§ 29 Abs. 1 geändert durch Artikel 173
des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
Fn 7 |
§ 60 Überschrift ergänzt und Satz 3
angefügt durch Artikel 173 des Dritten Befristungsgesetzes
vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28.
April 2005. |