Zuständig für die Erteilung des
Fischereischeins ist die Gemeinde.
Der Fischereischein wird
a) für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
b) für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre
nach einem bestimmten Muster erteilt.
Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden.
Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des
Fischereischeins gleich.
Neben den o.g.
Fischereischeinen gibt es für Jugendliche die Möglichkeit,
einen Jugendfischereischein zu erhalten.
Jugendliche, die das
zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet
haben, darf der Fischereischein nur als
Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben
die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr
vollendet.
Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der
Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines
Fischereischeines.
In Kürze wird zur
Ablösung einer bisherigen Erlassregelung in
Nordrhein-Westfalen der Sonderfischereischein eingeführt.
Der Sonderfischereischein ermöglicht Personen, die auf Grund
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
keine Fischerprüfung ablegen können, das Angeln im Beisein
eines Fischereischeininhabers.
Nach der
Verwaltungsgebührenordnung NRW wird folgende Gebühr für den
Fischereischein erhoben:
Erteilung eines
Jahresfischereischeins
Gebühr: Euro 8 Fischereiabgabe: 8 Euro
Erteilung eines
Fünfjahresfischereischeins
Gebühr: Euro 24 Fischereiabgabe: 24
Euro
Erteilung eines
Jugendfischereischeins
Gebühr: Euro 4 Fischereiabgabe: 4 Euro
Nach dem
Landesfischereigesetz wird mit der Gebühr für den
Fischereischein eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe
erhoben, die dem Land zufließt, und nach Anhörung des
Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei
zu verwenden ist.