Fischereischein in Nordrhein-Westfalen

Fischereischein in Nordrhein-Wes
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist die Gemeinde.

Der Fischereischein wird
   a) für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
   b) für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre

nach einem bestimmten Muster erteilt.
Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.

Neben den o.g. Fischereischeinen gibt es für Jugendliche die Möglichkeit, einen Jugendfischereischein zu erhalten.

Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.
Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.

In Kürze wird zur Ablösung einer bisherigen Erlassregelung in Nordrhein-Westfalen der Sonderfischereischein eingeführt. Der Sonderfischereischein ermöglicht Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, das Angeln im Beisein eines Fischereischeininhabers.

Nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW wird folgende Gebühr für den Fischereischein erhoben:

Erteilung eines Jahresfischereischeins
Gebühr:   Euro 8   Fischereiabgabe:   8 Euro

Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins
Gebühr:   Euro 24   Fischereiabgabe:   24 Euro

Erteilung eines Jugendfischereischeins
Gebühr:   Euro 4   Fischereiabgabe:   4 Euro

Nach dem Landesfischereigesetz wird mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die dem Land zufließt, und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.