Fischerprüfung in Nordrhein-Westfalen

Fischerprüfung in Nordrhein-West

(siehe § 31 Landesfischereigesetz vom 22.06.1994 - Fischerprüfung, Fischereischein; sowie Fischerprüfungsordnung vom 26.11.1997 )

Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausüben möchte, muss Inhaber eines Fischereischeines sein. Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Die Fischerprüfung wird mindestens einmal im Jahr von den Unteren Fischereibehörden (Kreisverwaltung, oder die Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten) angeboten.

Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:

  • Personen, die das dreizehnte Lebensjahr nicht vollendet haben,
  • Personen, für die für die Besorgung aller Ihrer Angelegenheiten wegen einer physischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt ist.
Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit schriftlichen Fragen und einem praktischen Teil.

Die Prüfungsgebühr für die Fischerprüfung beträgt 50 Euro.

In anderen Bundesländern abgelegte Fischerprüfungen werden in Nordrhein-Westfalen anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich Nordrhein-Westfalens hatte.

Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.