(siehe § 31
Landesfischereigesetz vom 22.06.1994 - Fischerprüfung,
Fischereischein; sowie Fischerprüfungsordnung vom 26.11.1997
)
Wer in
Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausüben möchte, muss
Inhaber eines Fischereischeines sein. Der Fischereischein
darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung
erfolgreich abgelegt haben.
Die Fischerprüfung wird
mindestens einmal im Jahr von den Unteren Fischereibehörden
(Kreisverwaltung, oder die Stadtverwaltung bei kreisfreien
Städten) angeboten.
Zur Prüfung dürfen nicht
zugelassen werden:
Bei der Fischerprüfung sind ausreichende
Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren
Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die
fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften
nachzuweisen.
Die Prüfung besteht aus
einem theoretischen Teil mit schriftlichen Fragen und einem
praktischen Teil.
Die Prüfungsgebühr für die Fischerprüfung
beträgt 50 Euro.
In anderen Bundesländern
abgelegte Fischerprüfungen werden in Nordrhein-Westfalen
anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der
Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich
Nordrhein-Westfalens hatte.
Personen, die nicht oder
nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, kann auch
ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt
werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des
Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.